Zusätzliche Betreuungsleistungen bei Demenz
Es gibt derzeit in Deutschland rund 1.300.000 Menschen, die an einer Form der Demenz leiden und somit im pflegefachlichen Jargon als Menschen mit einer eingeschränkten oder im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz leben.
Für diese Personen gibt es die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von derzeit 1.200 EUR (eingeschränkte Alltagskompetenz) oder 2.400 EUR (in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz.
Was aber können diese Menschen denn nun eigentlich mit diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen anfangen?
Das Geld für die zusätzlichen Betreuungsleistungen ist zweckgebunden und darf nicht für pflegerische Handlungen eingesetzt werden. Auch ist eine Abrechnung dieser zusätzlichen Betreuungsleistungen mit der Pflegekasse ausschliesslich für zugelassene Personen oder Institutionen möglich. Eine Verwendung dieser Leistungen für die Ersatzpflege oder generelle Unterstützung bei der pflegerischen Versorgung einer pflegebedürftigen Person ist ausgeschlossen.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen bei Demenz können unter anderem für die nachfolgenden „Tätigkeiten“ verwendet werden:
- Eigenanteile wie Unterkunft, Verpflegegung und Investitionskosten in Tages- Kurzzeit- und Nachtpflegeeinrichtungen
- Niedrigschwellige Angebote wie Demenzcafe’s, Einzelbetreuung im häuslichen Umfeld, etc.
- Spezielle Angebote von zugelassenen ambulanten Pflegediensten wie allgemeine Anleitung und Betreuung
Sind zusätzliche Betreuungsleistungen bei ambulanter Pflege sinnvoll?
Genau das ist die Frage, die es zu beantworten gilt. Grundsätzlich gibt es darauf nur eine einzige Antwort: Ja!
Allerdings hat sich die Nutzung dieses Angebot in den letzten Monaten (Jahren) eher in eine Ausnutzung dieser (neuen) zusätzlichen Betreuungsleistungen gewandelt. Ausgenutzt wird diese zusätzliche Leistung nämlich von den Pflegekassen als eine ausschliessliche Leistung.
Die Pflegekassen „erfinden“ die neue Pflegestufe 0 und somit erhalten Menschen mit Demenz eben nicht zusätzliche Betreuungsleistungen, sondern ausschliessliche Betreuungsleistungen.
Was aber soll ein pflegender Angehöriger mit einer zeitlichen Entlastung von maximal rund 120 Stunden pro Jahr (!?) anfangen?
Vielleicht bin ich der einzige Mensch in Deutschland, der hier etwas verkehrt verstanden hat und daher freue ich mich über aufklärende Kommentare. Aber was haben der notwendige Hilfebedarf einer Person mit eingeschränkter oder gar im erhöhten Maße eingeschränkter Alltagskompetenz und die Unterstützung an bis zu 120 Stunden pro Jahr gemeinsam?
Was macht ein pflegender Angehöriger mit einer, sich unter Umständen selbstgefährdenden Person, an den übrigen 8.640 Stunden?
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